BFH - Urteil vom 16.12.2009
IV R 22/08
Normen:
UmwStG § 2 Abs. 1; UmwStG § 14 S. 3; UmwStG § 18 Abs. 4; EStG § 16 Abs. 2 S. 1,2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz - 2 K 2802/06 - 23.4.2008 (EFG 2008, 1307),

Minderung des Veräußerungsgewinns durch die anfallende Gewerbesteuer als Veräußerungskosten im Hinblick auf eine umgewandelte und anschließend veräußerte Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen IV R 22/08

DRsp Nr. 2010/2617

Minderung des Veräußerungsgewinns durch die anfallende Gewerbesteuer als Veräußerungskosten im Hinblick auf eine umgewandelte und anschließend veräußerte Personengesellschaft

Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und anschließend der (übergegangene) Betrieb von der Personengesellschaft veräußert, mindert die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer als Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn.

Normenkette:

UmwStG § 2 Abs. 1; UmwStG § 14 S. 3; UmwStG § 18 Abs. 4; EStG § 16 Abs. 2 S. 1,2;

Gründe:

I.

1. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter der --zwischenzeitlich vollbeendeten-- B-OHG (OHG), die ihrerseits unter Wahrung der Beteiligungsverhältnisse aufgrund notariellen Vertrags vom 1. Juni 2002 durch Formwechsel gemäß den §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes aus der B-GmbH hervorgegangen war. Ertragsteuerrechtlich wurde die Umwandlung nach § 14 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2002 auf den 2. Januar 2002 (steuerlicher Übertragungsstichtag) zurückbezogen.