I. Streitpunkt ist, ob durch einen zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der L-KG abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine für das Streitjahr 2002 gewerbesteuerlich anzuerkennende Organschaft begründet worden ist.
Die L-KG erwarb im Juni 2001 sämtliche Anteile an der Klägerin, einer GmbH. Am 19. Dezember 2001 schloss die L-KG als beherrschende Gesellschaft mit der Klägerin einen notariell beurkundeten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGV), der u.a. folgende Bestimmung enthielt:
"§ 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer
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