FG Düsseldorf - Urteil vom 15.07.2002
17 K 4715/99 E
Fundstellen:
EFG 2002, 1309

Mindeststeuersatz; EG-Vertrag; Doppelbesteuerung; Beschränkte Steuerpflicht; Diskriminierung; Progressionsvorteil; Grundfreibetrag - Mindeststeuersatz-Regel des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 EG-Vertrag und ist deshalb nicht anwendbar

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 17 K 4715/99 E

DRsp Nr. 2002/13757

Mindeststeuersatz; EG-Vertrag; Doppelbesteuerung; Beschränkte Steuerpflicht; Diskriminierung; Progressionsvorteil; Grundfreibetrag - Mindeststeuersatz-Regel des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 EG-Vertrag und ist deshalb nicht anwendbar

1. Nach dem vorrangigen EG-Recht (Rs.C-107/94 "Asscher", EuGHE I 1996, 3089) dürfen die inländischen Einkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen niederländischen Staatsbürgers aus selbständiger Tätigkeit unabhängig von der Erlangung von Progressionsvorteilen gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht dem Mindeststeuersatz von 25% unterworfen werden. 2. Bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG auf diese Einkünfte muss notwendigerweise auch der Grundfreibetrag berücksichtigt werden.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG - auf die Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen aus selbstständiger Arbeit wegen Verstoßes gegen Artikel 52 des EG-Vertrages unanwendbar ist.