FG München - Urteil vom 08.10.2003
10 K 3692/01
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Missbräuchliche Gestaltung durch das Zwei-Stufen-Modell

FG München, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 10 K 3692/01

DRsp Nr. 2003/17339

Missbräuchliche Gestaltung durch das Zwei-Stufen-Modell

Verfährt ein bisher allein praktizierender Arzt allein aus steuerlichen Gründen nach dem sog. Zwei-Stufen-Modell bei der Gründung einer Gemeinschaftspraxis, kann wegen der Missbräuchlichkeit der rechtlichen Gestaltung und der daraus folgenden Annahme eines einzigen Verkaufs von Gesellschaftsanteilen offen bleiben, ob der Ansicht des FG Münster im Urteil vom 19.12.2002 1 K 1213/01 F (EFG 2003, 547) gefolgt werden könnte, wonach nicht nur die im ersten Schritt eingeräumte Minimalbeteiligung nicht tarifbegünstigt ist, sondern auch die im zweiten Schritt erfolgte Veräußerung des Bruchteils des Mitunternehmeranteils.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 470.446 DM mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 34 Einkommensteuergesetz - EStG -) zu versteuern ist.