FG München - Urteil vom 19.12.2000
6 K 2980/99
Normen:
AO (1977) § 42 ; GewStG § 2 Abs. 2 ; GewStG § 7 ; GewStG § 9 Nr. 2 ; GewStR 1989 Abschn. 41 Abs. 2 S. 5; UmwStG (1977) § 24 ;

Missbräuchliche Umgehung der Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns einer Kapitalgesellschaft bei Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft nur einen Tag nach der Einbringung

FG München, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 6 K 2980/99

DRsp Nr. 2001/7124

Missbräuchliche Umgehung der Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns einer Kapitalgesellschaft bei Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft nur einen Tag nach der Einbringung

1. Bringt eine GmbH ihren Geschäftsbetrieb gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten zu Buchwerten in eine Personengesellschaft ein und veräußert diese einbringungsgeborenen Anteile an der Personengesellschaft nur einen Tag danach an eine Holding-GmbH, ist der Veräußerungsgewinn nicht gewerbesteuerpflichtig --obwohl er es ohne der vorherigen Einbringung des Betriebes in die Personengesellschaft gewesen wäre--, wenn kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. 2. Gestaltungsmissbrauch: Bei einer im Dezember 1989 stattgefundenen Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an der Personengesellschaft durch die Kapitalgesellschaft kann die rechtliche Gestaltung nicht zur Umgehung von Gewerbesteuer gewählt worden sein, da der Veräußerungsgewinn nach der damals in Abschnitt 41 Abs. 2 Satz 5 GewStR 1989 vertretenen Rechtsauffassung trotzdem gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; GewStG § 2 Abs. 2 ; GewStG § 7 ; GewStG § 9 Nr. 2 ; GewStR 1989 Abschn. 41 Abs. 2 S. 5; UmwStG (1977) § 24 ;

Entscheidungsgründe:

I.