BAG - Beschluß vom 23.09.2003
1 ABR 35/02
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 § 101 S. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 S. 1, 2 ; ArbGG § 10 Hs. 2 § 83 Abs. 3 § 85 Abs. 1 S. 1, 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 888 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 38
BAGE 107, 338
BAGReport 2004, 19
BB 2003, 2692
DB 2004, 550
NZA 2004, 800
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 26/01
ArbG München, vom 20.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 157/00

Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung im Gemeinschaftsbetrieb - Bindung an die tarifliche Vergütungsordnung bei Übergang eines Betriebsteils; Betriebsverfassungsrecht - Eingruppierung; Vergütungsordnung; Gemeinschaftsbetrieb

BAG, Beschluß vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 35/02

DRsp Nr. 2003/14424

Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung im Gemeinschaftsbetrieb - Bindung an die tarifliche Vergütungsordnung bei Übergang eines Betriebsteils; Betriebsverfassungsrecht - Eingruppierung; Vergütungsordnung; Gemeinschaftsbetrieb

»1. Im Gemeinschaftsbetrieb besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG ausschließlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers.2. Voraussetzung für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung ist die Anwendbarkeit einer Vergütungsordnung auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil von einem tarifgebundenen auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über, ist der neue Arbeitgeber bei Neueinstellungen nicht bereits wegen des Betriebsübergangs an die tarifliche Vergütungsordnung gebunden. Die Anwendbarkeit der tariflichen Vergütungsordnung auf Neueinstellungen bedarf in diesem Fall vielmehr eines zusätzlichen Geltungsgrundes.«

Orientierungssätze:1. Adressat des dem Betriebsrat bei der Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechts ist im Gemeinschaftsbetrieb ausschließlich der Vertragsarbeitgeber.