FG München - Urteil vom 30.07.2003
4 K 2805/01
Normen:
ErbStG (1997) § 10 Abs. 1 ; ErbStG (1997) § 12 Abs. 3 ; ErbStG (1997) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStR R 16 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1462

Mittelbare Grundstücksschenkung; 10 % Grenze bei mittelbarer Grundstücksschenkung; Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 4 K 2805/01

DRsp Nr. 2003/14900

Mittelbare Grundstücksschenkung; 10 % Grenze bei mittelbarer Grundstücksschenkung; Schenkungsteuer

1. Eine mittelbare Grundstücksschenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker nur einen Teil der Kosten eines Gebäudes oder einer bestimmten an einem Grundstück oder einem Gebäude vorzunehmenden Maßnahme trägt. Auch ist unerheblich, ob Geld gegeben oder eine Geldforderung abgetreten wird.2. Bei der Finanzierung eines Anteils von weniger als 10 % des Kaufpreises durch den Schenker ist die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung ausgeschlossen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, bei solchen im Verhältnis zum Gesamtaufwand geringen Beträgen von einer mittelbaren Schenkung eines Grundstücksteils auszugehen.

Normenkette:

ErbStG (1997) § 10 Abs. 1 ; ErbStG (1997) § 12 Abs. 3 ; ErbStG (1997) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStR R 16 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei Finanzierung eines Bauvorhabens durch Abtretung einer Darlehensforderung in Höhe von 20.000 DM eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt, wenn dieser Betrag unter 10 % der Herstellungskosten des Gebäudes liegt.

I.