Die Streitsache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein ihnen von der Mutter des Klägers geschenkter Geldbetrag in Höhe von 90.000,00 DM in die Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks H-Weg einzubeziehen ist.
Die Kläger sind in den Streitjahren zusammen veranlagte Eheleute.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Dezember 1993 erwarben sie das bebaute Grundstück H-Weg zu einem Preis von 280.000,00 DM. Das Haus nutzen sie zu 60 % zu eigenen Wohnzwecken, der Rest wird ab 1.4.1994 von der Mutter des Klägers genutzt. Von dem Kaufpreis war ein Betrag von 100.000 DM sofort fällig. Dieser wurde von den Klägern durch zwei Schecks bezahlt, die am 20.12.1993 über ein Kontokorrentkonto der Kläger eingelöst wurden. Dieses Konto geriet mit diesem Betrag ins Soll. Die Restzahlung des Grundstückkaufpreises erfolgte am 04. März 1994.
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