FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2007
6 K 4268/00 B
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1488

Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften: Entnahmegewinn im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Betriebspersonengesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 6 K 4268/00 B

DRsp Nr. 2007/10952

Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften: Entnahmegewinn im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Betriebspersonengesellschaft

1. Mit Urteilen vom 16.6.1994, - IV R 48/93 -, vom 22.11.1994, VIII R 63/93 und vom 23.4.1996, VIII R 13/95 hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer sog. "mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung" zwischen Schwestergesellschaften entschieden, dass die Qualifikation des überlassenen Vermögens als Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft sowie der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebspersonengesellschaft hat.