BFH - Urteil vom 01.10.1992
IV R 130/90
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2; StAnpG § 11 Nr. 2, 3;
Fundstellen:
BB 1993, 1196
BB 1993, 857
BFHE 170, 36
BStBl II 1993, 574
DStZ 1993, 501
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten bei Unternehmensbeteiligung

BFH, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen IV R 130/90

DRsp Nr. 1996/9605

Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten bei Unternehmensbeteiligung

»1. Eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ist nicht durchzuführen, wenn eine KG zwei Gesellschafter hat und der eine Gesellschafter seine Beteiligung als Treuhänder für den anderen Gesellschafter hält. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft entsteht, wenn zum Vermögen des einen Ehegatten ein gewerbliches Einzelunternehmen oder eine Kommanditbeteiligung an einem gewerblichen Unternehmen gehört.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2; StAnpG § 11 Nr. 2, 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war zunächst zusammen mit ihrem ersten Ehemann, dem am 25. August 1970 verstorbenen E, Gesellschafterin der E-KG (KG), die den Großhandel mit ... betrieb. Mit dem Tode des E ging dessen Gesellschaftsanteil entsprechend dem Gesellschaftsvertrag auf die Klägerin über, die das Unternehmen fortführte.