Der Kläger ließ im Juli 1986 an seiner Motoryacht "Muzzi Maus" Umrüstungsarbeiten von der inzwischen in Konkurs befindlichen Werft G. GmbH durchführen. Dabei sollte in die linke Bordwand eine Öffnung mit dem Schneidbrenner geschaffen werden. Mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte der Werftmeister K. den Beklagten zu 3).
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