BGH - Urteil vom 25.06.1991
X ZR 103/89
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1740
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Werkvertrag 1
DRsp I(123)357b
MDR 1992, 30
NJW-RR 1991, 1240
WM 1991, 1774

Mitverschulden bei Verletzung einer Kontrollpflicht

BGH, Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen X ZR 103/89

DRsp Nr. 1992/599

Mitverschulden bei Verletzung einer Kontrollpflicht

»Wer in leichtfertiger und grob fahrlässiger Weise einen anderen durch unzutreffende Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse eines Gefahrenbereichs veranlaßt, bei Ausführung eines Werkvertrages seiner beruflichen Kontrollpflicht nicht zu genügen, kann bei Schadenseintritt von dem auf die Richtigkeit der Angaben vertrauenden Schädiger nicht Ersatz des Schadens verlangen, der durch die Verletzung der Kontrollpflicht entstanden ist.«

Normenkette:

BGB § 254 ;

Tatbestand:

Der Kläger ließ im Juli 1986 an seiner Motoryacht "Muzzi Maus" Umrüstungsarbeiten von der inzwischen in Konkurs befindlichen Werft G. GmbH durchführen. Dabei sollte in die linke Bordwand eine Öffnung mit dem Schneidbrenner geschaffen werden. Mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte der Werftmeister K. den Beklagten zu 3).