Mitverstrickung

Autor: Ott

In §  22 Abs.  7 UmwStG wurde durch das SEStEG erstmals eine gesetzliche Mitverstrickung von Anteilen geregelt. Angesprochen sind damit die Fälle, bei denen bei einer Sacheinlage nach §  20 Abs.  1 UmwStG oder bei einem Anteilstausch nach §  21 Abs.  1 UmwStG und einem Ansatz unterhalb des gemeinen Werts stille Reserven aufgrund einer Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung von den erhaltenen oder eingebrachten Anteilen oder von auf diesen Anteilen beruhenden Anteilen auf andere Anteile verlagert werden. Die Anteile gelten dann insoweit auch als erhaltene oder eingebrachte Anteile oder als auf diesen Anteilen beruhende Anteile i.S.v. §  22 Abs.  1 oder Abs.  2 UmwStG.

Mit dieser sogenannten Mitverstrickung hat die Rechtsprechung des BFH1) eine gesetzliche Grundlage erhalten. Gleichzeitig lässt die Regelung aber offen, ob sich der steuerliche Mitverstrickungsstatus quotal auf alle Anteile bezieht, auf die stillen Reserven übergeht, und ob es auch zu einer Neuverteilung der Anschaffungskosten kommt.2)

Nachweispflicht