BFH - Beschluss vom 06.10.2009
I R 4/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 446/06

Möglichkeit der Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen

BFH, Beschluss vom 06.10.2009 - Aktenzeichen I R 4/08

DRsp Nr. 2009/27105

Möglichkeit der Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter in den Streitjahren (1999 bis 2001 und 2003) zunächst H war. Seit März 2003 war H nur noch zu 81,34% an der Klägerin beteiligt; die übrigen Anteile wurden nunmehr von seinen Kindern gehalten.

Im Jahr 1998 hatte H der Klägerin ein Darlehen gewährt, das der Finanzierung einer von der Klägerin zu erwerbenden Beteiligung dienen sollte. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde in diesem Zusammenhang zunächst nicht geschlossen. Ein solcher Vertrag besteht erst seit dem 29. Juni 2005; er sieht eine Verzinsung des Darlehens mit 1% vom 1. Januar 2004 an vor. In der Bilanz zum 31. Dezember 1998 wurde die Darlehensverbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag von 15.817.437,51 DM passiviert; eine Verzinsung erfolgte in den Streitjahren nicht.