FG Hamburg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 44/10122
Möglichkeit der Einordnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG als steuerbegünstigten Gewinn
BFH, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen IV R 42/10
DRsp Nr. 2011/15170
Möglichkeit der Einordnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4EStG als steuerbegünstigten Gewinn
Der in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG führt nicht zu einem nach den §§ 16, 34EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.
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