BFH - Urteil vom 19.07.2011
IV R 42/10
Normen:
EStG § 5a Abs. 4; EStG § 16; EStG § 34;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 44/10 122

Möglichkeit der Einordnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG als steuerbegünstigten Gewinn

BFH, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen IV R 42/10

DRsp Nr. 2011/15170

Möglichkeit der Einordnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG als steuerbegünstigten Gewinn

Der in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG führt nicht zu einem nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4; EStG § 16; EStG § 34;

Gründe

A.