FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 6 S. 1; KStG 2002 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3S. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 1426/09
Möglichkeit eines Finanzgerichts zur Korrektur oder Anspasssung eines Ursprungsbeschlusses in einem nachlaufenden Anschlussverfahren; Rechtmäßigkeit der amtswegigen Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung (AdV-Beschlusses) durch den Bundesfinanzhof (BFH)
BFH, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen I B 27/10
DRsp Nr. 2010/17120
Möglichkeit eines Finanzgerichts zur Korrektur oder Anspasssung eines Ursprungsbeschlusses in einem nachlaufenden Anschlussverfahren; Rechtmäßigkeit der amtswegigen Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung (AdV-Beschlusses) durch den Bundesfinanzhof (BFH)
1. Änderung und Richtigstellung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2010 I B 27/10 (DStR 2010, 1777).2. Der BFH kann als Beschwerdegericht zuständiges Gericht der Hauptsache für die amtswegige Änderung oder Aufhebung eines AdV-Beschlusses nach Maßgabe von § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO sein (Abgrenzung vom Senatsbeschluss vom 25. März 1993 I S 5/93, BFHE 171, 197, BStBl II 1993, 515).
Normenkette:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 6 S. 1; KStG 2002 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3S. 2;
Gründe
I.
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