BFH - Urteil vom 29.07.1992
I R 18/91
Normen:
BGB §§ 133, 157; KStG (1977/1984) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 2208
BB 1993, 641
BFHE 169, 71
BStBl II 1993, 139
GmbHR 1993, 48
NJW 1993, 1816
Vorinstanzen:
FG Münster,

Mündlich abgeschlossene entgeltliche Vereinbarung bei Dauerschuldverhältnissen

BFH, Urteil vom 29.07.1992 - Aktenzeichen I R 18/91

DRsp Nr. 1996/11594

Mündlich abgeschlossene entgeltliche Vereinbarung bei Dauerschuldverhältnissen

»1. Eine mündliche Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren beherrschenden Gesellschaftern, durch die sich die Gesellschaft verpflichtete, als Gegenleistung für einen ihr durch schriftlichen Vertrag übertragenen Mandantenstamm eine laufende Rentenschuld der Gesellschafter zu übernehmen, kann nicht schon deshalb als klar und von vornherein abgeschlossen angesehen werden, weil die Gesellschaft alsbald nach Übernahme des Mandantenstamms anstelle der Gesellschafter die Rentenzahlungen leistete. 2. Lediglich bei Dauerschuldverhältnissen, deren Durchführung - wie z. B. die von Dienst- oder Mietverträgen - einen regelmäßigen Leistungsaustausch zwischen den Vertragsparteien voraussetzt, kann im allgemeinen aufgrund der Regelmäßigkeit der Leistungen und des engen zeitlichen Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung bereits aus dem tatsächlichen Leistungsaustausch der Schluß gezogen werden, daß ihm eine mündlich abgeschlossene entgeltliche Vereinbarung zugrunde liegt (Ergänzung des BFH-Urteils vom 24.01.1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645).«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157; KStG (1977/1984) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;