FG Sachsen - Urteil vom 19.03.2008
4 K 2152/04
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 14 § 13 Abs. 2 Nr. 3 § 3 Nr. 27 § 24 Nr. 2 § 34 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 14 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 3 Nr. 27 ; EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 166

Nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlicher GbR in Sachsen an diesen gezahlte Vorruhestandsbeihilfe als mit dem Barwert anzusetzender Teil des Veräußerungsgewinns des Gesellschafters nach § 16 Abs. 1 EStG

FG Sachsen, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 4 K 2152/04

DRsp Nr. 2008/17789

Nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlicher GbR in Sachsen an diesen gezahlte Vorruhestandsbeihilfe als mit dem Barwert anzusetzender Teil des Veräußerungsgewinns des Gesellschafters nach § 16 Abs. 1 EStG

1. Eine Vorruhestandsbeihilfe, die der Gesellschafter einer landwirtschaftlich tätigen GbR anlässlich seines Ausscheidens aus der GbR im Jahr 2001 nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt- und Landwirtschaft zur Förderung des Vorruhestands in der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen vom 8.11.2000 (Richtlinie Nr. 79/01) ab dem 1.1.2002 für einen Zeitraum von vier Jahren und drei Monaten erhält, ist nicht in entsprechender Anwendung von § 3 Nr. 27 EStG steuerfrei und gehört zu dem wegen des Ausscheidens aus der GbR anfallenden Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 EStG. 2. Das gilt unabhängig davon, dass die Auszahlung der Beihilfe in Raten vorgesehen ist und ob die Vertragsparteien bei der Veräußerung der GbR-Beteiligung den Erhalt der Beihilfe bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt haben.