LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.09.2009
8 Sa 358/09
Normen:
BGB § 328 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 826; UmwG § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 574/07

Nachhaftung für Versorgungsansprüche bei Betriebsübergang; unbegründete Zahlungsklage bei fehlendem Durchgriffsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 358/09

DRsp Nr. 2010/7846

Nachhaftung für Versorgungsansprüche bei Betriebsübergang; unbegründete Zahlungsklage bei fehlendem Durchgriffsanspruch

1. Ob ein Dritter aus einem Vertrag unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern und damit ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln; maßgebend sind dabei nicht allein die Erklärungen der Parteien bei Vertragsschluss sondern die gesamten Umstände des Falles, wobei dem von den Vertragschließenden erfolgten Zweck besondere Bedeutung zukommt und vor allem die Interessenlage der Parteien und die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen sind. 2. Erfolgt eine Freistellungsvereinbarung vor dem Hintergrund, dass mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse der im Hotel beschäftigten Arbeitnehmer auf eine "Hotel W GmbH" die bestehenden Pensionsverbindlichkeiten kraft Gesetzes auf die Tochtergesellschaft übergehen, ersichtlich aus bilanziellen Gründen und im Interesse der Betriebserwerberin, soll nach der Interessenlage der Vertragsparteien kein unmittelbarer Anspruch der Versorgungsberechtigten gegen die Betriebsveräußerin begründet werden; dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Vertragparteien weder den Arbeitnehmer noch die anderen betroffenen Mitarbeiter über den betreffenden internen Vorgang (Freistellungsabrede) informiert haben.