FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2009
6 K 179/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 122; KAEAnO § 5 Abs. 1; KAEAnO § 5 Abs. 2; KAEAnO § 5 Abs. 3; KAEAnO § 5 Abs. 4; UmwG § 175 Nr. 1; UmwG § 176 Abs. 1; UmwG § 176 Abs. 3;

Nachholung gekürzter Konzessionsabgaben als verdeckte Gewinnausschüttung; Adressierung eines Körperschaftsteuerbescheides an den Betrieb gewerblicher Art

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - Aktenzeichen 6 K 179/05

DRsp Nr. 2010/1162

Nachholung gekürzter Konzessionsabgaben als verdeckte Gewinnausschüttung; Adressierung eines Körperschaftsteuerbescheides an den Betrieb gewerblicher Art

1. Nach § 5 Abs. 1 bis 4 KAEAnO darf die Konzessionsabgabe für Wasser nicht den Bestand des Versorgungsunternehmens gefährden; soweit nicht ein angemessener Gewinn (Mindestgewinn) erwirtschaftet werden kann, ist die Konzessionsabgabe entsprechend zu kürzen; anderenfalls liegt eine vGA des Versorgungsunternehmens an die Trägerkörperschaft vor. 2. Wird die zuvor als GmbH eigenständig geführte Sparte "Strom" zur Nachholung von nicht erwirtschafteten gekürzten Konzessionsabgaben der Sparte "Wasser" in den bis dahin lediglich Gas, Wasser und Bäder umfassenden Eigenbetriebe eingegliedert, stellt die Nachzahlung der Konzessionsabgabe, finanziert durch die Sparte "Strom", eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.