BAG - Urteil vom 10.12.1996
1 AZR 290/96
Normen:
BGB § 613a; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1, § 112 Abs. 5, § 113 ; KSchG § 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 113 BetrVG 1972
BB 1997, 1316
NZA 1997, 787
ZIP 1997, 1471
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 22.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 26/95
LAG Baden-Württemberg, vom 19.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 87/95

Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau

BAG, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 1 AZR 290/96

DRsp Nr. 1997/4495

Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau

»1. Ob ein Personalabbau als Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG zu werten ist, hängt von der Zahl der beendeten Arbeitsverhältnisse ab. Dabei sind auch diejenigen Arbeitsverhältnisse mitzuzählen, die nur deshalb gekündigt werden müssen, weil die Arbeitnehmer dem Übergang auf einen Teilbetriebserwerber (§ 613 a BGB) widersprochen haben und eine Beschäftigungsmöglichkeit im Restbetrieb nicht mehr besteht. 2. Auch solche Arbeitnehmer haben Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Arbeitgeber vor der Betriebsänderung keinen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht (§ 113 Abs. 3 BetrVG). 3. Bei der Festsetzung des Nachteilsausgleichs ist das Gericht nicht an § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG gebunden.«

Normenkette:

BGB § 613a; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1, § 112 Abs. 5, § 113 ; KSchG § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um einen Anspruch des Klägers auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG.

Der 1956 geborene Kläger war seit 1981 bei der Beklagten als Kundendiensttechniker beschäftigt. Er ist verheiratet und hat für ein Kind zu sorgen. Sein durchschnittliches monatliches Einkommen betrug zuletzt 6.040,00 DM brutto. Zu seinen Aufgaben gehörten Kundenberatung und -schulung, Tests vor Auslieferungen und Inbetriebnahmen.