Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um einen Anspruch des Klägers auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG.
Der 1956 geborene Kläger war seit 1981 bei der Beklagten als Kundendiensttechniker beschäftigt. Er ist verheiratet und hat für ein Kind zu sorgen. Sein durchschnittliches monatliches Einkommen betrug zuletzt 6.040,00 DM brutto. Zu seinen Aufgaben gehörten Kundenberatung und -schulung, Tests vor Auslieferungen und Inbetriebnahmen.
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