FG Münster - Urteil vom 24.03.2004
10 K 704/02 E, G
Normen:
EStG (i.d.F. des StBereinG 1999) § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 ; EStG § 6b Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1359
DStRE 2006, 1
EFG 2005, 774

Nachträgliche § 6b-Rücklage nach erstmaliger Erfassung eines Bodenveräußerungsgewinns

FG Münster, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 10 K 704/02 E, G

DRsp Nr. 2005/5423

Nachträgliche § 6b-Rücklage nach erstmaliger Erfassung eines Bodenveräußerungsgewinns

Wird ein vermeintlich zum Privatvermögen gehörendes Grundstück veräußert und aufgrund einer Betriebsprüfung rückwirkend dem Betriebsvermögen zugeordnet, kann der Veräußerungsgewinn nachträglich in eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG eingestellt werden, ohne dass der Änderungsrahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG überschritten wird. Denn der Änderungsrahmen wird durch die Höhe der Kaufpreisforderung festgelegt, die als nachträglich zu beachtender betrieblicher Geschäftsvorfall einzubeziehen ist.

Normenkette:

EStG (i.d.F. des StBereinG 1999) § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 ; EStG § 6b Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist noch, ob gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 eine Bilanzänderung (Bildung einer Rückstellung nach § 6 b EStG) zulässig ist, wenn nach einer Betriebsprüfung ein Bodenveräußerungsgewinn für ein bisher als Privatvermögen behandeltes Grundstück erfasst wird.

Der Kläger betreibt auf dem zu seinem notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grundstück P. in X. eine Einzelfirma.