FG Niedersachsen - Urteil vom 12.07.2012
5 K 200/10
Normen:
EStG § 17;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 976

Nachträgliche AK auf wesentliche Beteiligung - Disquotale verdeckte Einlage

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 5 K 200/10

DRsp Nr. 2012/19118

Nachträgliche AK auf wesentliche Beteiligung – Disquotale verdeckte Einlage

Zum Begriff der AK nach § 17 Abs. 2 EStG. Zum Begriff der verdeckten Einlage. Disquotale verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft führen beim leistenden Gesellschafter anteilig in Höhe seiner Beteiligung und im Übrigen als Drittaufwand bei seinen an der Gesellschaft mitbeteiligten nahen Angehörigen zu nachträglichen AK, sofern für den disquotalen Gesellschafterbeitrag keine wirtschaftlichen Gründe ausschlaggebend sind.

Normenkette:

EStG § 17;

Tatbestand:

Streitig sind nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers i. H. v. 3.330.000 DM für eine wesentliche Kapitalbeteiligung.

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger veräußerten mit notariellem Vertrag vom … .2007 … Stammeinlagen von 128.000 € (der Kläger) bzw. 51.200 € (die Klägerin) der A-GmbH (im Folgenden: GmbH) für 27.777 € bzw. 11.111 €. Hierdurch entstanden unstreitige Verluste i. S. d. § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in folgender Höhe:

Kläger Klägerin
½ der Veräußerungserlöse 13.888,89 € 5.555,56 €
½ ursprüngliche Anschaffungskosten ./. 64.000,00 € ./. 25.600,00 €
½ Einlage in Kapitalrücklage aus stiller Beteiligung ./. 253.003,45 €
½ Einlage in Kapitalrücklage private Forderung ./. 425.000,00 €
Summe