Streitig sind nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers i. H. v. 3.330.000 DM für eine wesentliche Kapitalbeteiligung.
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger veräußerten mit notariellem Vertrag vom … .2007 … Stammeinlagen von 128.000 € (der Kläger) bzw. 51.200 € (die Klägerin) der A-GmbH (im Folgenden: GmbH) für 27.777 € bzw. 11.111 €. Hierdurch entstanden unstreitige Verluste i. S. d. § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in folgender Höhe:
Kläger | Klägerin | |
½ der Veräußerungserlöse | 13.888,89 € | 5.555,56 € |
½ ursprüngliche Anschaffungskosten | ./. 64.000,00 € | ./. 25.600,00 € |
½ Einlage in Kapitalrücklage aus stiller Beteiligung | ./. 253.003,45 € | |
½ Einlage in Kapitalrücklage private Forderung | ./. 425.000,00 € | |
Summe |
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