BFH - Beschluß vom 04.08.1999
VIII B 68/99
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 41

Nachträgliche AK i.S.d. § 17 EStG; kapitalersetzende Darlehen

BFH, Beschluß vom 04.08.1999 - Aktenzeichen VIII B 68/99

DRsp Nr. 2000/716

Nachträgliche AK i.S.d. § 17 EStG; kapitalersetzende Darlehen

1. Die Frage, ob bereits das bloße Wertloswerden einer Darlehensforderung des wesentlich beteiligten Gesellschafters gegen seine KapG nach den vom BFH zu kapitalersetzenden Darlehen entwickelten Grundsätzen zu nachträglichen AK i.S.v. § 17 EStG führen kann oder ob hierfür ein Verzicht des Gesellschafters auf seine Forderung erforderlich ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie bereits durch ständige BFH-Rspr. in dem Sinne geklärt ist, dass das Wertloswerden der Forderung genügt. 2. Die Rechtsfrage, ob ein Stpfl., der im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils auch seinen wertgeminderten oder völlig wertlosen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens unter ihrem Nominalwert, veranlasst durch das Gesellschaftsverhältnis, an den Erwerber des Gesellschaftsanteils veräußert, den Verlust der Darlehensforderung als nachträgliche AK i.S.v. § 17 EStG geltend machen kann, hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Denn diese Frage ist bereits vom BFH im bejaht worden (Anschluss an Senats-Urt. v. 18.08.1992 - VIII R 13/90, BStBl II 1993, 34).

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: