BFH - Urteil vom 28.04.2004
I R 20/03
Normen:
EStG (1983) § 5 Abs. 5 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ; KStG (1984) § 14 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 19
GmbHR 2004, 1484
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 385/98

Nachträgliche AK; verdeckte Einlage

BFH, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen I R 20/03

DRsp Nr. 2004/15826

Nachträgliche AK; verdeckte Einlage

1. Verdeckte Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten. Führt ein GmbH-Gesellschafter der GmbH Kapital zu, um eine drohende Überschuldung zu vermeiden, liegt eine verdeckte Einlage vor, die als nachträgliche AK auf die Beteiligung zu behandeln und als solche zu aktivieren ist. Voraussetzung ist lediglich, dass die Einlage zur Wertsteigerung geeignet ist.2. Dient die Kapitalzuführung nicht nur der Konkursabwendung sondern vornehmlich der Sanierung, kommt eine Teilwertabschreibung der aktivierten zusätzlichen AK nicht in Betracht.3. Welche Erwägungen und Beweggründe der Kapitalzuführung zu Grunde liegen, ist im Einzelnen Tatfrage.

Normenkette:

EStG (1983) § 5 Abs. 5 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ; KStG (1984) § 14 S. 1 ;

Gründe: