BFH - Urteil vom 26.01.1999
VIII R 32/96
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 922
DStZ 1999, 613
GmbHR 1999, 728
NJW 1999, 2303

Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

BFH, Urteil vom 26.01.1999 - Aktenzeichen VIII R 32/96

DRsp Nr. 1999/4265

Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

1. Als nachträgliche AK der Beteiligung kommen auch Leistungen eines GmbH-Gesellschafters aus einer für Verbindlichkeiten der KapG eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist. 2. Die AK eines Gesellschafters für die Beteiligung erhöhen sich grds. um den Nennwert seiner wertlos gewordenen Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft aus der Bürgschaft, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits in der Krise war oder die Bürgschaft krisenbestimmt war. 3. Bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen ist die Bürgschaftsschuld abzuzinsen. Die Kaufpreisraten sind aufzuteilen in einen Tilgungs- und Zinsanteil und zwar auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. AK entstehen nur in Höhe des Tilgungsanteils.

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe: