FG Münster - Urteil vom 08.02.2008
11 K 4811/05 E
Normen:
EStG § 17;

Nachträgliche Anschaffungskosten durch Darlehensausfall

FG Münster, Urteil vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 11 K 4811/05 E

DRsp Nr. 2009/10760

Nachträgliche Anschaffungskosten durch Darlehensausfall

1. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG auf der Grundlage der § 4 Abs. 1 und § 5 EStG ist nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses des vereinbarten Entgelts abzustellen. 2. Die Berücksichtigung eines Darlehensausfalls als nachträgliche Anschaffungskosten ist nur möglich, wenn die Gewährung des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war; dies ist nur dann der Fall, wenn das Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter hatte. 3. Ist der Darlehensempfänger eine Aktiengesellschaft und der Darlehensgeber ein Aktionär an der darlehensempfangenden Aktiengesellschaft, ist weitere Voraussetzung, dass der Darlehensgeber unternehmerisch, d.h. zu mehr als 25 % beteiligt ist bzw. in einem Umfang, der ihm in Verbindung mit weiteren Umständen Einfluss auf die Unternehmensleitung sichert.

Normenkette:

EStG § 17;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte zu Recht ablehnt, statt der von ihm bei seiner Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2001 bislang unter Berufung auf § 17 EStG angesetzten Veräußerungsgewinne Veräußerungsverluste zu berücksichtigen.

Die Kläger sind verheiratet und wurden vom Beklagten für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.