FG Köln - Urteil vom 09.10.2003
10 K 2759/99
Normen:
BGB § 609 Abs. 2 ; BGB § 610 ; BGB § 626 ; BGB § 554a ; EStG § 17 Abs. 2 ;

Nachträgliche Anschaffungskosten durch krisenbestimmtes Darlehen

FG Köln, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 10 K 2759/99

DRsp Nr. 2003/15324

Nachträgliche Anschaffungskosten durch krisenbestimmtes Darlehen

Ein krisenbestimmtes Darlehen liegt auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar nicht von vorneherein erklärt hat, er werde von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nach §§ 609 Abs. 2, 610, 626, 554a BGB keinen Gebrauch machen, er diese Erklärung aber noch vor Eintritt der Krise bindend gegenüber der Gesellschaft oder deren Gläubigern abgibt.

Normenkette:

BGB § 609 Abs. 2 ; BGB § 610 ; BGB § 626 ; BGB § 554a ; EStG § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten, die durch den Verlust eines Darlehens entstanden sind.