FG Niedersachsen - Urteil vom 08.08.2001
13 K 518/97
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
DB 2003, 636
DStRE 2003, 274
EFG 2003, 309

Nachträgliche Anschaffungskosten; Haftung; Wesentliche Beteiligung; Gesellschafter-Geschäftsführer - Haftungsbeträge, für die ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in Anspruch genommen wird, stellen nachträgliche Anschaffungskosten dar

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen 13 K 518/97

DRsp Nr. 2003/654

Nachträgliche Anschaffungskosten; Haftung; Wesentliche Beteiligung; Gesellschafter-Geschäftsführer - Haftungsbeträge, für die ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in Anspruch genommen wird, stellen nachträgliche Anschaffungskosten dar

1. Als nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 EStG sind nachträgliche Aufwendungen, die einem wesentlich beteiligten Gesellschafter im Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstehen, nur dann zu behandeln, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten gemäß §§ 9, 20 EStG noch Veräußerungskosten gemäß § 17 EStG sind.2. Die Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten setzt voraus, dass die vorrangige Frage, ob ein Abzug als Werbungskosten zulässig ist, verneint wird.3. Haftungsbeträge, für die ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach § 69 AO in Anspruch genommen wird, stellen nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 17 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen aufgrund der Inhaftungnahme der Klägerin gem. § 69 AO als Gesellschafter-Geschäftsführerin der G GmbH (im folgenden: GmbH) zur Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG führen und somit ein verbleibender Verlustabzug auf den 31.12.1993 festzustellen ist.