Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zinsen, die durch zwei von der Klägerin aufgenommene Darlehen entstanden sind, und Aufwendungen für die Rechtsverfolgung Betriebsausgaben der Klägerin bzw. Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG, deren Unternehmensgegenstand der Bau von Wohngebäuden auf eigene und fremde Rechnung sowie deren Instandhaltung und dauernde Verwaltung ist.
Am 29.12.1960 schlossen A und B einen Vertrag im Zusammenhang mit der Beteiligung an der C Gesellschaft mit beschränkter Haftung (der Rechtsvorgängerin der Klägerin; im Folgenden GmbH). Im Vertrag heißt es u. a:
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