1. Ist ein Gesellschafterdarlehen nicht langfristig angelegt und erklärt der Gesellschafter keinen Rangrücktritt, liegt weder ein Finanzplandarlehen noch ein krisenbestimmtes Darlehen vor.2. Handelt es sich bei dem Gesellschafterdarlehen um ein in der Krise stehengelassenes Darlehen, ist für den Umfang der nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17EStG der Zeitpunkt des Eintritts der Krise und der gemeine Wert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des (möglichen) Abzugs maßgeblich.
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