FG München - Urteil vom 29.10.2007
9 K 1805/06
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 174 ;

Nachträgliche Inanspruchnahme aus Sicherheiten im Rahmen einer Veräußerung nach § 17 Abs. 1 EStG als rückwirkendes Ereignis oder nachträgliches Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen; Grobes Verschulden des Steuerberaters????

FG München, Urteil vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 9 K 1805/06

DRsp Nr. 2007/21592

Nachträgliche Inanspruchnahme aus Sicherheiten im Rahmen einer Veräußerung nach § 17 Abs. 1 EStG als rückwirkendes Ereignis oder nachträgliches Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen; Grobes Verschulden des Steuerberaters????

1. Eine Änderung wegen Eintritts eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S.von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass das Ereignis eingetreten ist, nachdem der Steueranspruch entstanden und der zu ändernde Bescheid ergangen ist. 2. Wenn ein Steuerberater nicht erkennt, dass bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 Abs. 1 EStG der Gewinn bzw. Verlust im Zeitpunkt der Veräußerung entsteht, trifft ihn ein grobes Verschulden i.S.von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er den Verlust nicht im Veranlagungszeitraum der Veräußerung erklärt, sondern - weil der Steuerpflichtige erst im Folgejahr aus Sicherheiten in Anspruch genommen wird - im nächsten Jahr.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 2 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 174 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 1999 wegen eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) geändert werden darf.