BFH - Urteil vom 15.05.2002
X R 3/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 16 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 241
BStBl II 2002, 809
DB 2002, 2137
NJW 2003, 382
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 122/95

Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei einem Liebhaberei-Betrieb

BFH, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen X R 3/99

DRsp Nr. 2002/14010

Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei einem Liebhaberei-Betrieb

»Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind auch nach Übergang des (Gewerbe-)Betriebs zur Liebhaberei als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (Fortführung der BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 16 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1990 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit dem Einkommensteuerbescheid für 1990 lehnte es der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab, die geltend gemachten Verluste der Klägerin aus ihrem zum 31. Dezember 1990 aufgegebenen Einzelhandelsgeschäft mit Silber- und Schmuckwaren zu berücksichtigen. Das FA sah die Tätigkeit der Klägerin als Liebhaberei an; spätestens Ende 1987 hätte das Geschäft aufgegeben werden müssen.