FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2015
5 K 1154/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 258
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 811

Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 AO

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 5 K 1154/13

DRsp Nr. 2015/12103

Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 AO

Bei dem Bezug einer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vereinbarten lebenslangen Versorgungsleistung handelt es sich um einen Dauersachverhalt, dessen Umstände nicht durch eine Archivierung von damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen im Keller bzw. im Archiv unbekannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerfall wegen eines Wechsels in der Zuständigkeit der Finanzbehörden im sog. aktenlosen Veranlagungsverfahren übernommen wird.

Eine geänderte Rechtsauffassung bzw. eine geänderte juristische Subsumtion der Finanzverwaltung stellt keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bestandskräftige Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden können.

Die im Jahr 1926 geborene Klägerin war bis einschließlich des Jahres 2006 von dem Finanzamt B zur Einkommensteuer veranlagt worden. Im Jahr 2007 verzog die Klägerin in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der die Besteuerung der Klägerin ab dem Jahr 2007 übernahm. Dabei wurden dem Beklagten lediglich Kontoauszüge übersandt, die Steuerakten verblieben bei dem Finanzamt B (Übernahme im sog. aktenlosen Verfahren).