FG Hamburg - Beschluss vom 05.08.2003
V 3/03
Normen:
FGO § 69 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ; EStG § 17 ;

Nachweis der Auflösung einer GmbH / Konkretisierung des Bewirtungsanlasses

FG Hamburg, Beschluss vom 05.08.2003 - Aktenzeichen V 3/03

DRsp Nr. 2003/17285

Nachweis der Auflösung einer GmbH / Konkretisierung des Bewirtungsanlasses

1. Zeitpunkt des Entstehens eines Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 4 EStG 2. Anforderungen an die Konkretisierung des Bewirtungsanlasses im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG

Normenkette:

FGO § 69 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ; EStG § 17 ;

Tatbestand:

I. Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 17.12.1992 wurde die Vertriebs GmbH - GmbH - mit Sitz in Y gegründet. Von dem Stammkapital in Höhe von 50.000 DM übernahm die Ast. eine Stammeinlage von 25.000 DM. Zu Geschäftsführern der GmbH wurden sowohl die Ast. als auch der weitere Gesellschafter der GmbH, Herr A, bestellt. Nach dem Gesellschafterbeschluss vom 17.12.1992 ist jeder von ihnen berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten, und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.