OLG München - Beschluss vom 31.05.2012
34 Wx 15/12
Normen:
BGB § 2276 Abs.1 S. 1; BGB § 2295; GBO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 244
FuR 2012, 567
ZEV 2013, 266
Vorinstanzen:
AG München, vom 25.10.2011

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuch durch Vorlage eines Erbvertrages

OLG München, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 15/12

DRsp Nr. 2012/13628

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuch durch Vorlage eines Erbvertrages

Auch ein Erbvertrag, der eine Leistungsverpflichtung des Bedachten enthält, ist grundsätzlich geeignet, die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 25. Oktober 2011 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Beteiligten auf seinen Antrag vom 20. Juni 2011 als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts München von Schäftlarn Bl. 1762 vorgetragenen Grundstücks Flst 1117/7 sowie auf diesem Grundstück die mit notarieller Urkunde vom 16. Juni 2011 bestellte Grundschuld über 25.000 € für die Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg einzutragen.

Normenkette:

BGB § 2276 Abs.1 S. 1; BGB § 2295; GBO § 35 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Beteiligte ist in Erbengemeinschaft mit seiner Mutter Marie F. im Grundbuch zur Hälfte als Eigentümer von Grundbesitz (Gebäude- und Freifläche) eingetragen.

Eigentümerin des anderen Hälfteanteils ist seine Mutter, die am 6.3.2011 verstorben ist.

Mit am 20.6.2011 eröffnetem Erbvertrag vom 21.1.1991 hatte die Verstorbene den Beteiligten zum Alleinerben eingesetzt. Bezogen auf diesen Grundbesitz hat der Beteiligte unter IV.2. für die Erbeinsetzung folgende Gegenleistungen übernommen:

1. ...