I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 25. Oktober 2011 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Beteiligten auf seinen Antrag vom 20. Juni 2011 als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts München von Schäftlarn Bl. 1762 vorgetragenen Grundstücks Flst 1117/7 sowie auf diesem Grundstück die mit notarieller Urkunde vom 16. Juni 2011 bestellte Grundschuld über 25.000 € für die Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg einzutragen.
I. Der Beteiligte ist in Erbengemeinschaft mit seiner Mutter Marie F. im Grundbuch zur Hälfte als Eigentümer von Grundbesitz (Gebäude- und Freifläche) eingetragen.
Eigentümerin des anderen Hälfteanteils ist seine Mutter, die am 6.3.2011 verstorben ist.
Mit am 20.6.2011 eröffnetem Erbvertrag vom 21.1.1991 hatte die Verstorbene den Beteiligten zum Alleinerben eingesetzt. Bezogen auf diesen Grundbesitz hat der Beteiligte unter IV.2. für die Erbeinsetzung folgende Gegenleistungen übernommen:
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