I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt von ihrer Mutter mit Vertrag vom 3. Dezember 1998 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge --fiktiv gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG 1974)-- einen Anteil in Höhe von einem Drittel an einem Grundstück. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück mit einem Einkaufsmarkt bebaut, der bis zum 31. Dezember 2000 fremdvermietet war.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid vom 23. Juni 1999 gemäß § 138 i.V.m. § 146 Abs. 2 bis 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) für den übertragenen Anteil einen anteiligen Grundstückswert von 1 508 333 DM als Bedarfswert auf den 3. Dezember 1998 gesondert fest. Das FA legte der Berechnung des Bedarfswertes gemäß § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG die durchschnittlich erzielte Miete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt zu Grunde.
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