BFH - Urteil vom 10.11.2004
II R 69/01
Normen:
BewG § 146 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BB 2005, 313
BFH/NV 2005, 414
BStBl II 2005, 259
DB 2005, 265
DStR 2005, 189
NJW 2005, 1216
ZEV 2005, 129
ZfIR 2005, 528
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz - 2 K 1704/00 - 24.7.2001 (EFG 2002, 180),

Nachweis des gemeinen Werts bei der Bedarfsbewertung eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen II R 69/01

DRsp Nr. 2005/1408

Nachweis des gemeinen Werts bei der Bedarfsbewertung eines Grundstücks

»1. Der Steuerpflichtige trägt gemäß § 146 Abs. 7 BewG die Nachweislast für den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks. 2. Der Nachweis durch Sachverständigengutachten kann regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden.«

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt von ihrer Mutter mit Vertrag vom 3. Dezember 1998 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge --fiktiv gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG 1974)-- einen Anteil in Höhe von einem Drittel an einem Grundstück. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück mit einem Einkaufsmarkt bebaut, der bis zum 31. Dezember 2000 fremdvermietet war.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid vom 23. Juni 1999 gemäß § 138 i.V.m. § 146 Abs. 2 bis 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) für den übertragenen Anteil einen anteiligen Grundstückswert von 1 508 333 DM als Bedarfswert auf den 3. Dezember 1998 gesondert fest. Das FA legte der Berechnung des Bedarfswertes gemäß § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG die durchschnittlich erzielte Miete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt zu Grunde.