FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.06.2015
3 K 3248/11
Normen:
BewG 2006 § 138 Abs. 4; BewG 2006 § 146; WertV § 24; ImmoWertV § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 166
ZEV 2015, 602

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes eines Grundstücks durch ein Gutachten, Berücksichtigung einer Wertminderung wegen Reparaturstaus eines Gebäudes nur bei konkreten Angaben im Gutachten zur vom Alter des Gebäudes abhängigen Auswirkung der Mängel und Schäden auf den Verkehrswert der Immobilie

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 3 K 3248/11

DRsp Nr. 2015/17051

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes eines Grundstücks durch ein Gutachten, Berücksichtigung einer Wertminderung wegen Reparaturstaus eines Gebäudes nur bei konkreten Angaben im Gutachten zur vom Alter des Gebäudes abhängigen Auswirkung der Mängel und Schäden auf den Verkehrswert der Immobilie

Zwar ist im Rahmen eines Nachweises gemäß § 138 Abs. 4 BewG die Ermittlung der Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden nach den am Wertermittlungsstichtag dafür aufzubringenden Kosten eine von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte Methode. Dennoch darf diese Wertminderung nicht mit den Kosten für ihre Beseitigung (Schadensbeseitigungskosten) gleichgesetzt werden; so verhält es sich auch noch unter Gültigkeit der WertV. Diese Kosten können allenfalls einen Anhaltspunkt für die Wertminderung geben. Eine Gleichsetzung führt zur Unschlüssigkeit des entsprechenden Gutachtens, womit der Nachweis des geringeren gemeinen Werts als nicht gelungen zu betrachten ist. Insbesondere ist eine Wertminderung wegen Reparaturstau (Baumängel und Bauschäden) dann nicht plausibel hergeleitet, wenn das Gutachten keine Angaben dazu enthält, wie sich die Mängel und Schäden - insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Gebäudes - auf den Verkehrswert auswirken.

Die Klage wird abgewiesen.