Streitig ist, ob ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist.
Der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger war im Streitjahr 2003, damals 53-jährig, als Steuerberater selbständig tätig.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machten die Kläger Versicherungsbeiträge i.H.v. 11.186,00 EUR als Vorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend und erklärten Vermietungseinkünfte i.H.v. 16.752,00 EUR (aus Beteiligung) und 4.046,00 EUR. Außerdem erklärte der Kläger einen laufenden Gewinn aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. 2.372,00 EUR und einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 37.377,00 EUR. Für den Veräußerungsgewinn wurde ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit beantragt. Der Erklärung beigefügt war eine Veräußerungsbilanz zum 02.01.2003, eine Ermittlung nach § 16 Abs. 1 EStG und eine Einnahme-Überschussrechnung für die Zeit vom 01.01. - 31.12.2003.
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