Autor: Ott |
In den Fällen der Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG sowie in den Fällen des qualifizierten Anteilstausches nach § 21 UmwStG besteht nach § 22 Abs. 3 UmwStG eine Nachweispflicht. Danach hat der Einbringende innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist auf den Tag, der dem steuerlichen Einbringungszeitpunkt entspricht, jeweils spätestens bis zum 31. Mai den Nachweis darüber zu erbringen, wem
in den Fällen einer Sacheinlage die erhaltenen (sperrfristverhafteten) Anteile bzw. |
beim qualifizierten Anteilstausch die eingebrachten Anteile sowie |
im Fall von Ketteneinbringungen die jeweils auf diesen Anteilen beruhenden Anteile |
zuzurechnen sind.
Die den Einbringenden treffenden Nachweispflichten beim qualifizierten Anteilstausch sind nicht ganz nachvollziehbar, da es in diesen Fällen - anders als bei der Betriebseinbringung gem. § 20 i.V.m. § 22 Abs. 1 UmwStG - um das Schicksal der eingebrachten Anteile geht und nicht um das Schicksal der erhaltenen Anteile. Im Übrigen dürften praktische Schwierigkeiten vorprogrammiert sein.
Damit der Einbringende seine Nachweispflichten erfüllen kann, sollte im Einbringungsvertrag geregelt werden, dass er die entsprechenden Informationen von der übernehmenden Gesellschaft auch erhält, da anderenfalls der fehlende Nachweis beim Einbringenden zu Steuerfolgen führt.
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