LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2007
6 Sa 591/07
Normen:
BGB § 133; BGB § 139; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 311a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; BGB § 613a Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; AVR § 11 Abs. 1; MAVO § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3520/06

Neubegründung des Arbeitsverhältnisses einer Krankenschwester aufgrund eines tarifvertraglichen Rückkehrrechts; Auslegung des Klageantrags; Außerachtlassung zwischenzeitlicher Beschäftigungszeiten bei Bemessung der Betriebszugehörigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 591/07

DRsp Nr. 2009/10360

Neubegründung des Arbeitsverhältnisses einer Krankenschwester aufgrund eines tarifvertraglichen Rückkehrrechts; Auslegung des Klageantrags; Außerachtlassung zwischenzeitlicher Beschäftigungszeiten bei Bemessung der Betriebszugehörigkeit

1. Macht die Arbeitnehmerin ein Rückkehrrecht geltend, kommt der neu zu begründende Arbeitsvertrag durch die Annahme des in der Klage liegenden Angebots der Arbeitnehmerin zustande; ein Klagebegehren auf "Abschluss eines Arbeitsvertrages" ist daher dahingehend auszulegen, dass die Klägerin von der Beklagten die Annahme ihres in der Klage liegenden Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages begehrt. 2. Haben die Vertragspartner eines Personalüberleitungsvertrages (keinen Weiterbeschäftigungsanspruch bei der alten Arbeitgeberin sondern) ein Rückkehrrecht vereinbart, beinhaltet das Rückkehrrecht einen Anspruch auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses und nicht die Fortsetzung des aufgrund des Betriebsüberganges übergegangenen Arbeitsverhältnisses; zwischenzeitliche Beschäftigungszeiten bei der Betriebserwerberin führen daher nicht zu einer Verlängerung der Betriebszugehörigkeit bei der Betriebsveräußerin.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.01.2007 - 8 Ca 8520/06 - teilweise abgeändert: