LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2007
6 Sa 590/07
Normen:
BGB § 133; BGB § 139; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; BGB § 613a Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; AVR § 11 Abs. 1; MAVO § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5582/06

Neubegründung des Arbeitsverhältnisses eines Krankenpflegers der Anästhesieabteilung aufgrund eines tarifvertraglichen Rückkehrrechts; Auslegung des Klageantrags; Außerachtlassung zwischenzeitlicher Beschäftigungszeiten bei Bemessung der Betriebszugehörigkeit; Rückkehranspruch auch bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit; Festlegung von Bereitschaftszeiten im neuen Arbeitsvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 590/07

DRsp Nr. 2009/10359

Neubegründung des Arbeitsverhältnisses eines Krankenpflegers der Anästhesieabteilung aufgrund eines tarifvertraglichen Rückkehrrechts; Auslegung des Klageantrags; Außerachtlassung zwischenzeitlicher Beschäftigungszeiten bei Bemessung der Betriebszugehörigkeit; Rückkehranspruch auch bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit; Festlegung von Bereitschaftszeiten im neuen Arbeitsvertrag

1. Macht der Arbeitnehmer ein vertragliches Rückkehrrecht geltend, kommt der neu zu begründende Arbeitsvertrag durch die Annahme des in der Klage liegenden Angebots des Arbeitnehmers zustande; ein Klagebegehren auf "Abschluss eines Arbeitsvertrages" ist daher dahingehend auszulegen, dass der Kläger von der Beklagten die Annahme seines in der Klage liegenden Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages begehrt. 2. Haben die Vertragspartner eines Personalüberleitungsvertrages (keinen Weiterbeschäftigungsanspruch bei der alten Arbeitgeberin sondern) ein Rückkehrrecht vereinbart, beinhaltet das Rückkehrrecht einen Anspruch auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses und nicht die Fortsetzung des aufgrund des Betriebsüberganges übergegangenen Arbeitsverhältnisses; zwischenzeitliche Beschäftigungszeiten bei der Betriebserwerberin führen daher nicht zu einer Verlängerung der Betriebszugehörigkeit bei der Betriebsveräußerin.