FG Brandenburg - Urteil vom 24.08.2005
4 K 1754/03
Normen:
EStG (1999) § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 Buchst. a, b § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 476
DStRE 2006, 262
EFG 2005, 1667

Nicht zurückzuzahlendes Darlehen im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung bei im Wesentlichen unveränderter Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine freibetrags- bzw. tarifermäßigte Abfindung bzw. Entschädigung; Einkommensteuer 1999

FG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 4 K 1754/03

DRsp Nr. 2005/15953

Nicht zurückzuzahlendes "Darlehen" im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung bei im Wesentlichen unveränderter Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine freibetrags- bzw. tarifermäßigte Abfindung bzw. Entschädigung; Einkommensteuer 1999

1. Die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG ist in Fällen nur formaler Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht angebracht, in denen bei wirtschaftlicher Betrachtung der Arbeitsplatz im Wesentlichen unverändert beibehalten wird. 2. Von einer Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes ist auszugehen, wenn eine Konzerngesellschaft ihre werbende Tätigkeit in Deutschland einstellen will und zwei bisherige Arbeitnehmer jeweils ein nicht mehr zurückzuzahlendes "Darlehen" zur Neugründung einer GmbH erhalten, die die nunmehrigen Gesellschafter als Geschäftsführer anstellt, das Unternehmen sowie die übrigen Arbeitnehmer der Konzerngesellschaft übernimmt und in alle bestehenden Verträge eintritt. 3. Ist eine Abfindung i.S. von § 3 Nr. 9 EStG zu verneinen, scheidet auch eine Steuerermäßigung nach §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus.

Normenkette:

EStG (1999) § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 Buchst. a, b § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: