FG München - Urteil vom 24.11.2009
12 K 1094/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 16; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 722; BGB § 705; BGB § 712; BGB § 710; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 711;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1053

Nichtanerkennung einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Ehegatten-GbR und einer GmbH mit dem Ehemann als Alleingesellschaftergeschäftsführer

FG München, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 12 K 1094/09

DRsp Nr. 2010/18735

Nichtanerkennung einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Ehegatten-GbR und einer GmbH mit dem Ehemann als Alleingesellschaftergeschäftsführer

1. Verpachtet eine Ehegatten-GbR, deren Geschäftsführung ausschließlich der zu 0 v.H. beteiligten Ehefrau obliegt, ein Grundstück an eine GmbH, deren Alleingesellschaftergeschäftsführer der Ehemann ist, und werden die aus der Verpachtung erzielten Einkünfte in der Einkommensteuererklärung hälftig verteilt sowie die Geschäftsführeraufgaben von der Ehefrau auch tatsächlich wahrgenommen, besteht zwischen der GbR und der GmbH mangels Beteiligungs- und Beherrschungsidentität und somit fehlender personeller Verflechtung keine Betriebsaufspaltung. 2. Da keine Betriebsaufspaltung im Streitjahr vorliegt, kann diese auch nicht beendet werden. Ein Aufgabegewinn- bzw. Verlust nach § 16 EStG ist daher nicht festzustellen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 16; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 722; BGB § 705; BGB § 712; BGB § 710; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 711;

Tatbestand: