I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 bei der Einstellung von Mitarbeitern zu beteiligen hat. Dabei sind die rechtlichen Pflichten aus § 99 BetrVG und § 14 AÜG nicht im Streit, sondern allein die Frage, ob der Beteiligte zu 1 der zu beteiligende Betriebsrat ist oder ob dieser der aus der Betriebsratswahl vom 15.12.2006 hervorgegangene Beteiligte zu 3 ist.
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