LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.09.2007
3 TaBV 41/07
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 23 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 1 ; AÜG § 14 Abs. 3 ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 22/07

Nichtbeteiligung des gewählten Betriebsrats an personeller Maßnahme bei offenkundig nichtiger Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs im Vorfeld eines Betriebsübergangs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2007 - Aktenzeichen 3 TaBV 41/07

DRsp Nr. 2008/9744

Nichtbeteiligung des gewählten Betriebsrats an personeller Maßnahme bei offenkundig nichtiger Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs im Vorfeld eines Betriebsübergangs

1. Durch § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sollen anerkanntermaßen nicht nur die bestehenden Arbeitsplätze geschützt sondern es soll vor allem auch die Kontinuität des im Betrieb amtierenden Betriebsrates gewährleistet werden.2. Unterhielt die Arbeitgeberin noch keinen Betrieb, kann dort auch kein Betriebsrat gewählt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); ist dies unter den gegebenen Umständen offensichtlich, stellt sich die Nichtbeteiligung des bestehenden Betriebsrats im Rahmen des § 99 BetrVG in Verbindung mit § 14 AÜG als grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 23 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 1 ; AÜG § 14 Abs. 3 ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 bei der Einstellung von Mitarbeitern zu beteiligen hat. Dabei sind die rechtlichen Pflichten aus § 99 BetrVG und § 14 AÜG nicht im Streit, sondern allein die Frage, ob der Beteiligte zu 1 der zu beteiligende Betriebsrat ist oder ob dieser der aus der Betriebsratswahl vom 15.12.2006 hervorgegangene Beteiligte zu 3 ist.