BGH - Urteil vom 14.08.2012
WpSt (R) 1/12
Normen:
WPO § 67; WPO § 68; StPO § 264;
Fundstellen:
BGHSt 57, 289
DStR 2013, 13
DStR 2013, 375
DStRE 2013, 573
NJW 2012, 3251
NStZ 2012, 9
wistra 2012, 2
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 15.09.2011

Nichtbezahlung einer wegen einer Berufspflichtverletzung verhängten Geldbuße als eine gesondert zu ahndende Berufspflichtverletzung

BGH, Urteil vom 14.08.2012 - Aktenzeichen WpSt (R) 1/12

DRsp Nr. 2012/17697

Nichtbezahlung einer wegen einer Berufspflichtverletzung verhängten Geldbuße als eine gesondert zu ahndende Berufspflichtverletzung

1. Die Nichtbezahlung einer wegen einer Berufspflichtverletzung verhängten Geldbuße begründet regelmäßig keine gesondert zu ahndende Berufspflichtverletzung.2. Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkennbar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverletzungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtlicher Verurteilung hindert dies die spätere Ahndung so zusammenhängender Pflichtverletzungen in einem neuen Verfahren.

Tenor

1.

Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2011 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der vereidigte Buchprüfer vom Vorwurf der Nichtzahlung der Kammerbeiträge 2004, 2005, 2007 und 2008 freigesprochen wurde.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat für Wirtschaftsprüfersachen des Kammergerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

WPO § 67; WPO § 68; StPO § 264;

G r ü n d e