Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2011 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der vereidigte Buchprüfer vom Vorwurf der Nichtzahlung der Kammerbeiträge 2004, 2005, 2007 und 2008 freigesprochen wurde.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat für Wirtschaftsprüfersachen des Kammergerichts zurückverwiesen.
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