BFH - Beschluß vom 07.10.1998
VIII B 43/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 350

Nichterhebung angebotener Beweise; Rüge mangelnder Sachaufklärung

BFH, Beschluß vom 07.10.1998 - Aktenzeichen VIII B 43/97

DRsp Nr. 1999/627

Nichterhebung angebotener Beweise; Rüge mangelnder Sachaufklärung

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass vorgetragen wird, - inwiefern das FG-Urteil aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen könne und - dass bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise vor dem FG gerügt worden sei oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweis nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar gewesen sei, dass dies noch vor dem FG hätte gerügt werden können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Grundsätzliche Bedeutung