Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit zum Zweck einer einheitlichen Rechtsanwendung der Klärung bedarf und im Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 7 ff., m.w.N.).
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