BFH - Beschluß vom 25.07.2000
XI B 41/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 204

Nichtgeltung der Geprägetheorie bei Einzelunternehmen

BFH, Beschluß vom 25.07.2000 - Aktenzeichen XI B 41/00

DRsp Nr. 2000/9917

Nichtgeltung der Geprägetheorie bei Einzelunternehmen

Zwar bilden aufgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mehrere gleich- oder verschiedenartige Tätigkeiten einer Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft in vollem Umfang einen einzigen Gewerbebetrieb. Dies gilt auch, wenn eine der Tätigkeiten für sich betrachtet nicht gewerblich, sondern Vermögensverwaltung ist. Der damit einer Personengesellschaft bei gleich- oder verschiedenartiger Betätigung im Rahmen der Gewerbesteuer mögliche Verlustausgleich ist einem Einzelunternehmern bei vergleichbaren Tätigkeiten aber versagt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit zum Zweck einer einheitlichen Rechtsanwendung der Klärung bedarf und im Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 7 ff., m.w.N.).