LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.09.2007
3 TaBV 36/07
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/07

Nichtige Betriebsratswahl bei offenkundiger Verkennung des Betriebsbegriffs - keine Betriebsorganisation bei veränderten Aufgabenbereichen im Vorfeld eines geplanten Betriebsübergangs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2007 - Aktenzeichen 3 TaBV 36/07

DRsp Nr. 2008/9743

Nichtige Betriebsratswahl bei offenkundiger Verkennung des Betriebsbegriffs - keine Betriebsorganisation bei veränderten Aufgabenbereichen im Vorfeld eines geplanten Betriebsübergangs

1. Eine Betriebsratswahl ist nichtig, wenn im Zeitpunkt der Wahl (noch) kein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestand, für den ein Betriebsrat hätte errichtet werden können; die für einen nicht existierenden Betrieb durchgeführte Betriebsratswahl ist ebenso nichtig wie eine Wahl, die für einen nicht betriebsratsfähigen Betrieb durchgeführt wird.2. Das Betriebsverfassungsgesetz erlaubt (vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß §§ 3 und 4 BetrVG) die Errichtung von Betriebsräten nur in Betrieben (§ 1 Abs. 1 BetrVG); gegenständlicher Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit einer Betriebsratswahl ist demgemäß der Begriff des Betriebes und nicht der des Unternehmens.3. Der Betrieb unterscheidet sich durch die arbeitstechnische Zweckbestimmung der organisatorischen Einheit von dem weiter gefassten Begriff des Unternehmens; ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe sächlicher, technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.