LAG Bremen - Urteil vom 30.03.2006
3 Sa 204/05
Normen:
BGB § 134 § 613a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 371
NZA-RR 2006, 458
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1586/04

Nichtiger Arbeitsvertrag bei Verstoß gegen Abänderungsverbot durch Betriebserwerber

LAG Bremen, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 204/05

DRsp Nr. 2006/27776

Nichtiger Arbeitsvertrag bei Verstoß gegen Abänderungsverbot durch Betriebserwerber

»1. Der Betriebserwerber kann gem. § 613 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnis gewordene Rechtsnormen eines Tarifvertrages und einer Betriebsvereinbarung auch dann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers durch einen Arbeitsvertrag abändern, wenn die Verschlechterungen durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind.2. Trotz der insoweit missverständlichen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 18.08.2005 - Az.: 8 AZR 523/04 - besteht diese Möglichkeit, Arbeitsverträge mit verschlechternden Bedingungen abzuschließen, nur, wenn es sich um freiwillige Leistungen des Betriebsveräußerers handelt, die abgeändert werden.3. Ein Arbeitsvertrag, der gegen das Abänderungsverbot verstößt, ist nichtig, § 134 BGB

Normenkette:

BGB § 134 § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien haben in der ersten Instanz darüber gestritten, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Teilbetriebsübergangs des D. auf die Beklagte übergegangen ist. Dieser Teilbetriebsübergang ist in der Berufungsinstanz unstreitig.