BGH - Beschluß vom 18.05.1989
V ZB 4/89
Normen:
BGB §§ 705, 714 ; WEG § 23 Abs. 1, 4, § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1989, 1372
BGHR WEG § 23 Abs. 4 Nichtigkeit 1
BGHR WEG § 26 Abs. 1 Verwalter 1
BGHZ 107, 268
DB 1989, 1562
DNotZ 1990, 34
DRsp I(138)590a
DRsp I(152)151c-d
DRsp IV(473)182b-c
DRsp-ROM Nr. 1992/1899
DRsp-ROM Nr. 1992/1900
MDR 1989, 897
NJW 1989, 2059
Rpfleger 1989, 325
WM 1989, 1226
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses; GbR als Verwalter; Berücksichtigung der Nichtigkeit

BGH, Beschluß vom 18.05.1989 - Aktenzeichen V ZB 4/89

DRsp Nr. 1992/1897

Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses; GbR als Verwalter; Berücksichtigung der Nichtigkeit

»a) Ein Eigentümerbeschluß, der zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes verletzt, ist nichtig. b) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein. c) Die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses ist in einem gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn sie von dem Wohnungseigentumsgericht nicht festgestellt worden ist.«

Normenkette:

BGB §§ 705, 714 ; WEG § 23 Abs. 1, 4, § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist Wohnungseigentümerin. Als Inhalt des Sondereigentums ist im Grundbuch eingetragen, daß zur Übertragung des Wohnungseigentums die schriftliche Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Die Beteiligte zu 1 ließ das Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 2 auf. Die von den Wohnungseigentümern zu Verwaltern in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestellten Eheleute stimmten der Auflassung zu.